Kleine Geflügelbestände dürfen wieder ins Freie, Schutzauflagen bleiben bestehen

Kleine Geflügelbestände dürfen wieder ins Freie, Schutzauflagen bleiben bestehen
Kleine Geflügelbestände dürfen wieder ins Freie, Schutzauflagen bleiben bestehen

Seit dem 14. Dezember dürfen Geflügel in Haltungen mit bis zu 50 Tieren wieder ins Freie, während für größere Bestände die Aufstallpflicht vorerst weiter gilt. Die zuständigen Behörden begründen die Lockerung mit einer weitgehenden Pause des Wildvogelzugs, betonen aber zugleich, dass das Infektionsrisiko weiterhin hoch sei.

Lockerung für Kleinhaltungen

Die Ausnahmeregelung betrifft ausschließlich Bestände mit höchstens 50 Tieren. Betreiberinnen und Betreiber solcher Kleinhaltungen können ihre Tiere wieder außerhalb der Ställe halten, müssen aber weiterhin die erhöhten Biosicherheitsmaßnahmen einhalten. Diese Maßnahmen gelten nach Angaben der Behörden unabhängig von der Größe des Bestands.

Veranstaltungen, Verbringen und Handel bleiben untersagt

Trotz der Teillockerung bleiben Veranstaltungen mit Geflügel untersagt. Das Verbringen von Tieren zwischen Betrieben sowie die Abgabe von Geflügel im Reisegewerbe sind weiterhin nicht gestattet. Ziel sei es, einen Eintrag des Erregers in größere Bestände zu verhindern und dadurch größere Ausbrüche zu vermeiden.

Vorsicht bleibt geboten und Meldepflichten

Obwohl der Zug der Wildvögel derzeit weitgehend ruht, sei das Risiko nicht gebannt, heißt es. Inzwischen seien auch heimische Vogelpopulationen betroffen, einzelne Tiere erkrankt oder tot aufgefunden worden. Tote Wild- und Wasservögel sollen deshalb weiterhin dem Amt für Veterinärwesen gemeldet werden. Außerhalb der Geschäftszeiten könne man sich an die Leitstelle der Feuerwehr wenden.

Regionale Regelungen, Freizeitnutzung und Tierseuchen

Bei örtlichen Besonderheiten bleiben weitergehende Vorgaben möglich. So gilt etwa auf der Schiersteiner Aue nach wie vor Leinenpflicht für Hunde aus Gründen der Afrikanischen Schweinepest. An anderen Rheinuferabschnitten können Hunde wieder von der Leine, sofern keine lokalen Regelungen entgegenstehen.

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